Baumischabfälle und Altholz

Die Altholzverodnung regelt die stoffliche und energetische Verwertung und Beseitung von Altholz in Deutschland. Hintergrund ist der Anfall von 8 Mio. Tonnen Altholz pro Jahr und der Ansatz, durch geeignete Abfallverwertungsmaßnahmen den wertvollen Rohstoff weiter zu nutzen. Die Verordnung regelt die Verwertungs- und Entsorgungsverfahren für Altholz.  

 

In der Verordnung wird Altholz als Abfall definiert und in die Kategorien Industrierestholz und Gebrauchtholz aufgeteilt. Die jeweilige Kategorie und der Zustand ist entscheidend für eine Verwertung oder Beseitigung.

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Kategorie Bezeichnung Herkunft Verwertung / Beseitigung
A I Naturbelassenes oder mechanisch bearbeitetes Altholz, praktisch nicht verunreinigt Möbel aus Massivholz ohne Leimplatten Geeignet für stoffliche Verwertung
A II Verleimtes, beschichtetes, lackiertes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel Leimholzplatten, Möbel ohne PVC-Anteile, Innentüren, Dielen Geeignet für stoffliche Verwertung
A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel Möbel mit PVC-Kanten oder PVC-Beschichtungen Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage
A IV Mit Holzschutzmittel behandeltes Altholz und Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann Bahnschwellen, Leitungsmasten, Dachsparren, Fenster, Außentüren, Zäune, Gartenmöbel aus Holz Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage
PCB-Altholz Altholz, das mit Mittel behandeltn ist, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten Mit Steinkohlenteerölen imprägnierte Masten, Bahnschwellen, Dämmplatten spezielle schadlose Entsorgung in Sonderabfallverbrennungsanlagen

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